| Haftpflichtversicherung vergleichen und guenstiger versichern | |
| Häufig gestellte
Fragen:
1. Wer ist Ihr Ansprechpartner? 2. Öffentlichen Dienst? 3. Zahlungsweise? 4. Versicherungsbeginn? 5. 5-Jahresvertrag abschließen? 6. Familienversicherung? 7. Sach- und Personenschäden? 8. Vermögensschäden? 9. Selbstbeteiligung? 10. Deliktunfähige Kinder mitversichern? 11. Deckungssumme Schlüsselschäden? 12. Ausfalldeckung? 13. Mitversicherung von Hunden? 1. Wer ist Ihr Ansprechpartner? Ihr Antrag wird von unserem Kooperationspartner für Versicherungen; pecumax GmbH überprüft und direkt an die entsprechende Versicherungsgesellschaft weiter geleitet. Bei Fragen rund um den Versicherungsschutz, zu Ihrem Antrag oder zu Schadensfällen können Sie sich ebenfalls an pecumax GmbH wenden. Sie können Ihr Anliegen per E-Mail an info@pecumax.de oder per Post an pecumax GmbH, Petersburger Str. 94, 10247 Berlin schicken. Selbstverständlich können Sie sich auch direkt an den Versicherer wenden. ob der Versicherungsnehmer im öffentlichen Dienst beschäftigt ist und somit Beamtenstatus hat. Viele Versicherungen gewähren Rabatte für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes. Sie können hier wählen, in welchem Turnus der Versicherungsbeitrag bezhalt werden soll. Generell ist die jährliche Zahlung zu empfehlen, bei unterjähriger Zahlung schlagen die Versicherer üblicherweise 2% bei halbjährlicher, 3% bei vierteljährlicher und 5% bei monatlicher Zahlungsweise auf die Jahresprämie auf. Nach obenWenn Sie das genaue Datum des Versicherungsbeginns noch nicht wissen, geben Sie bitte den voraussichtlichen Termin an. Wichtig ist allerdings, ob der Versicherungsbeginn vor oder nach dem Jahreswechsels liegt.
5. 5-Jahresvertrag abschließen?
Wenn Sie bereit sind, einen 5-Jahresvertrag abzuschließen, so gewähren einige Versicherer dafür einen Rabatt. (bis zu 15% bei einzelnen Tarifen) Es bedeutet jedoch, dass Sie für fünf Jahre an die Versicherung gebunden sind. Das ausserordentliche Kündigungsrecht bei Beitragserhöhung durch die Versicherung steht Ihnen jedoch weiterhin zu, auch wenn die fünf Jahre noch nicht abgelaufen sind. (Ehepartner oder Lebenspartner sowie minderjährige Kinder) Wollen
Sie Ihren Ehepartner bzw. Ihren Lebensgefährten in
eheähnlicher Gemeinschaft mitversichern, brauchen Sie auf jeden Fall
einen
Familien-Tarif. Wählen Sie einen Familienhaftpflichtschutz, so sind der
in
häuslicher Gemeinschaft lebende Partner, sowie Ihre minderjährigen
Kinder
beitragsfrei mitversichert. Meistens gilt der Versicherungsschutz sogar
noch
für Ihre unverheirateten erwachsenen Kinder, solange sich diese noch in
einer
Schul- oder sich daran direkt anschließenden Berufsausbildung befinden
oder bis
zu einem bestimmten Maximalalter. Wenn Sie eine Versicherung als Single abschließen, so erstreckt sich der Versicherungsschutz nur auf die gewählte Person. Es ist normalerweise jedoch jederzeit möglich, von einem Single-Tarif in einen Familien-Tarif zu wechseln - jedoch steigt dann die Prämie auf die Prämie des Familien-Tarifs. Nach obenIn der Haftpflichtversicherung gibt es verschiedene Versicherungssummen. Die Versicherungssumme für Sach- und Personenschäden deckt alle Forderungen ab, welche durch Schäden an Objekten und/oder Personen entstehen. Es ist empfehlenswert eine Summe von mind. 3.000.000 EUR zu wählen, damit der Versicherungsnehmer auch gegen unerwartet Hohe Schäden (insbesondere im Personenbereich) abgesichert ist. Weitere Versicherungssummen in der Haftpflichtversicherung sind: - Vermögensschäden Vermögensschäden
sin beispielsweise die materielle
Vernichtung von Währungsmitteln oder entgangene Gewinne, die Dritten
entstanden
sind, die der Versicherungsnehmer aber nicht absichtlich herbeigeführt
hat.
Solche Schäden sind allerdings eher die Ausnahme und es gibt sogar
Versicherer,
die Vermögensschäden gar nicht decken. Unter einem "echten Vermögensschaden" spricht man, wenn dieser weder durch einen Personenschaden noch einen Sachschaden entstanden ist. (z.B. der Versicherungsnehmer hindert aktiv oder passiv eine dritte Person von der Ausübung seines Berufs). Von einem "unechten Vermögensschaden" spricht man, wenn der Vermögensschaden ein Resultat eines zuvor entstandenen Personen- oder Sachschadens ist (z.B. ein durch den Versicherungsnehmer verursachten Gesundheitschaden führen bei dem Geschädigten zu einem Verdienstausfall) Weitere Versicherungssummen in der Haftpflichtversicherung sind: - Personen/Sachschäden Selbstbeteiligung, welche maximal je Schadenfall anfällt. Die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung bedeutet, dass zwar der jährlichen Beitrag geringer ausfällt, aber im Schadensfall wird derSelbstbehalt von der Leistung des Versicherers abgezogen (Versicherungsnehmer erhält von der Versicherung den Betrag: Schadenssumme - Selbstbehalt). Der Versicherer leistet also grundsätzlich nur bei Schäden oberhalb der Selbstbeteiligung. 10. Deliktunfähige Kinder mitversichern? Wenn ein Kind als deliktunfähig (Kinder, die das 7. Lebensjahr nicht vollendet haben) eingstuft wird, so kann es gem. § 828 BGB nicht haftbar gemacht werden. Dies bedeutet, wenn ein Kind einen Schaden verursacht hat und der Versicherungsnehmer seine Aufsichtspflicht nicht verletzt hat, so wird dieser Schaden normalerweise nicht von der Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers ersetzt. Wenn jedoch aus anderen Gründen ( z.B. zur Erhaltung guter Nachbarschaft oder aus moralischen Gründen ) die Haftpflichtversicherung dennoch zahlen soll, so kann man die deliktunfähigen Kinder (teilweise gegen Mehrbeitrag) mitversichern. 11. Deckungssumme Schlüsselschäden? Der Einschluss eine Schlüsselversicherung in der Privathaftpflichtversicherung schützt den Versicherungsnehmer gegen Schäden aus dem Verlust von Schlüsseln. Insbesondere für Personen, die in einem Mietshaus mit zentraler Schließanlage wohnen, kann der Verlust eines Schlüssels zu Kosten von bis zu 10.000 EUR führen, wenn die Schlißanlage als Resultat des Verlustes ausgetauscht werden muss. Weitere Versicherungssummen in der Haftpflichtversicherung sind: - Personen-
und Sachschäden Die Ausfalldeckung greift, wenn Sie von einer Dritten Person geschädigt werden, diese Person jedoch weder über eine Privathaftpflichtversicherung versichert ist, noch genügend Vermögen besitzt, um Ihre Ansprüche zu befriedigen. Obwohl die Privathaftpflichtversicherung jeder Person stark empfohlen wird, besitzen 35 % aller Haushalte in Deutschland keine Haftpflichtversicherung. Wenn eine solche Person dem Versicherungsnehmer einen Schaden zufügt und diesen aus eigenem Vermögen nicht bezahlen kann, so bleibt der Geschädigte auf seinen Ansprüchen sitzen. Die Ausfalldeckung des Geschädigten würde in diesem Falle die Ansprüche decken. 13. Mitversicherung von Hunden? In der Privathaftpflichtversicherung ist nur das Halten und Hüten von zahmen Haustieren und gezähmten Kleintieren und Bienen mitversichert, nicht jedoch von Hunden. Für
das Halten von Hunden ist eine sog.
Tierhalterhaftpflichtversicherung notwendig. BGB § 833 (Haftung des Tierhalters) "Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Berufe, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalte des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde." Als Hüter von Dobermann und Kampfhunden ist auch mit der Tierhalterhaftpflicht KEIN Versicherungsschutz gewährleistet. Als Kampfhunde gelten: Pitbullterrier, Bandog, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Tosa-Inu, Bullmastiff, Bullterrier, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastitno Napoletano, Rhodesian Ridgeback sowie Kreuzungen mit diesen Rassen; Nach oben14. Privathaftpflichtversicherung Die
Privathaftpflichtversicherung gehört zu den Versicherungen, die jeder
Bürger haben sollte. Sie versichert den Versicherungsnehmer gegen
Ansprüche Dritter, welchen der Versicherungsnehmer direkt oder indirekt
Schaden zugefügt hat. Obwohl der Name 'Pflichtversicherung' beinhaltet, so ist die Privathaftpflichtversicherung jedoch nicht zwingend, jedoch wird Sie jedem Bürger sowohl stark empfohlen. Denn in BGB § 823 ist geregelt:
Laut Gesetz ist also derjenige, der einem anderen einen wie auch immer gearteten Schaden zufügt, mit seinem gesamten Vermögen zum Schadenersatz verpflichtet. Da solche Schäden u.U. in Millionen Höhe entstehen können, ist eine Privathaftpflichtversicherung unerlässlich. Über die eigentliche Entschädigung eines Geschädigten hinaus klärt der Haftpflichtversicherer (auf dessen Kosten) zudem, ob der Versicherungsnehmer überhaupt schadenersatzpflichtig ist und weist eventuell unberechtigte Ansprüche ab. Der Haftpflichtversicherer übernimmt sowohl die Regulierungs- als auch die Prozeßkosten und führt, falls es so weit kommen sollte, im Namen des Versicherungsnehmers die gerichtliche Auseinandersetzung. Die PHV übernimmt insofern in gewisser Weise auch Teilfunktionen einer Rechtsschutzversicherung (jedoch in stark begrenztem Umfang). Darüber hinaus wird auch dem Geschädigten ein Schutz zuteil. Wenn seine Ansprüche gegen den Schädiger berechtigt sind, kommt er über dessen Haftpflichtversicherung auf jeden Fall zu Schadenersatz, selbst dann, wenn der Schädiger über keinerlei Vermögen verfügt, aus dem er Schadenersatz hätte leisten können. Gegenstand der PHV ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Privatperson, Aufsichtspflichtiger (Eltern) sowie als Mieter oder Eigentümer einer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendeten Wohnung. Dies bezieht sich z.B. auf die Räum- und Streupflicht, Bau- und Instandsetzungsarbeiten ( i.d.R. bis zu 50.000 EUR) sowie die Vermietung einzelner Räume. Darüber hinaus ist der Besitz und Gebrauch von Fahrrädern mitversichert, ebenso wie Sport und der erlaubte, private Gebrauch von Schußwaffen, jedoch mit Ausnahme der Jagd (Jagd-Haftpflichtversicherung). Ebenfalls eingeschlossen ist die Haftpflicht aus der Haltung von Haustieren -Hunde, Pferde und Rinder ausgenommen (Tierhalter-Haftpflichtversicherung). Gegen diese Risiken kann man sich aber gesondert versichern. Mitversichert ist auch die Verunreinigung und Verseuchung von Gewässern, soweit diese nicht durch Tankanlagen Öltank- oder Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung) und ähnliches verursacht worden sind. Der Versicherungsschutz lässt sich bei den meisten Tarifen erweitern, z.B. gegen das Schlüsselverlustrisiko. Nach oben |
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